AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Geltungsbereich

Die Aufträge des Auftraggebers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt.

Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

Subsidiär zu den nachfolgenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr (CMR) sowie die AÖSp.

2. Versicherung

Es wird vorausgesetzt das eine CMR Versicherung mit einer Höchsthaftungsgrenze von zumindest Euro 350.000 inkl. Art. 29 durch den Auftraggeber zu dessen Lasten gedeckt ist. Für Schäden aus fehlender Versicherungsdeckung haftet der Auftragnehmer. Über allfällige Änderungen ist der Auftraggeber sofort zu informieren.

Über Aufforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer den Versicherungsbestand unverzüglich. längstens binnen drei Tagen nachzuweisen, widrigenfalls der Auftraggeber unabhängig vom Eintritt eines Schadens berechtigt ist, von der Rechnung einen Abzug von 4 % vorzunehmen.

Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unbenommen.

3. Rechnung

Die Frachtrechnung wird nur dann anerkannt, wenn ihr der original quittierte CMR-Frachtbrief und der vom Kunden bestätigte Lieferschein im Original vorliegt.

4. Lademittel:

Europaletten sind bis auf Widerruf generell zu tauschen. Bei Nichttausch ist der Auftraggeber umgehend zu verständigen, um reagieren zu können. Einwendungen zu einem späteren Zeitpunkt können nicht anerkannt werden.

Für jede somit nicht nachweislich getauschte oder binnen 14 Tagen beigebrachte Palette werden Euro 15 verrechnet bzw. von der Frachtrechnung in Abzug gebracht (Aufrechnung)

5. Zeitliche Verzögerung

Bei Verzögerungen oder anderen Abweichungen vom Vereinbarten ist der Auftraggeber umgehend zu verständigen.

6. Weitere Vereinbarungen

6.1.Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass der Auftraggeber gegen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen kann.

6.2 Bei Absender und Empfänger sind unbedingt die Paletten zu tauschen, und auf CMR zu vermerken.

6.3 Der Fahrer bekommt den Original Lieferschein 2-fach; Ein Exemplar muss beim Kunden bestätigt werden und der Frachtabrechnung beigelegt werden. Ohne bestätigten Originallieferschein erfolgt keine Bezahlung der Transportrechnung.

6.4 Der erhaltene Auftrag ist immer selbst durchzuführen, eine Weitergabe des Auftrages ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist nicht gestattet.

6.5 Alle Informationen die Sie über uns oder unsere Kunden erhalten, sind streng vertraulich und dürfen weder durch Sie verwertet werden, noch fremden Dritten zugänglich gemacht werden.

6.6 Unregelmäßigkeiten beim Transport sind uns unaufgefordert unverzüglich nach Kenntnis per Fax der telefonisch mitzuteilen.

6.7 Das von Ihnen beigestellte Fahrzeug muss in technisch einwandfreien Zustand sein und den Ladungsanforderungen entsprechen. Es müssen alle für den Transport notwendigen Genehmigungen vorliegen. Ein Ersatzfahrzeug, falls notwendig, ist von Ihnen kurzfristigst und unentgeltlich beizustellen.

6.8 Be- und Entladung der Waren binnen 24 Stunden sind entgeltfrei.

6.9 Die Bezahlung der Fracht- bzw. Transportrechnung erfolgt 60 Tage nach Rechnungseingang in unserer Buchhaltung, oder 10 Tage nach Eingang mit 3 % Skonto.

7. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers in Klagenfurt. Gerichtsstand über Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftraggebers nach Wahl des Auftraggebers der Gerichtsstand des Auftragnehmer, der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Als solcher wird Klagenfurt, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, vereinbart.